Was wird begrenzt?
Begrenzt wird die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt, bezogen auf die installierte Leistung. Die Prozentangabe beschreibt keinen Jahresertrag. [Q12]
Welche Anlagen nennt §9?
Unter 25 kW nennt Absatz 2 Anlagen in Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag sowie KWK-Anlagen. Von 25 bis unter 100 kW verlangt er Fernreduzierung und für die genannten Vergütungsfälle 60 Prozent. Ab 100 kW gelten Abruf- und Fernreduzierungspflichten. Für die Leistungsschwellen können mehrere Solaranlagen zusammenzuzählen sein: auf demselben Grundstück oder Gebäude und bei Inbetriebnahme innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, unabhängig vom Eigentümer (§9 Absatz 3). Absatz 3 enthält auch Ausnahmen zur Zusammenfassung. Die Steckersolar-Ausnahme ist gesondert geregelt. [Q12]
Was gilt für Bestandsanlagen?
Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 nimmt §100 Absatz 3b die neuen 60-Prozent-Vorschriften aus. Für ältere Anlagen sind weitere Übergangsregeln zu prüfen. [Q13]
Wann endet die Übergangsbegrenzung?
Erforderlich sind intelligentes Messsystem, Steuerungseinrichtung und der erste erfolgreiche Ansteuerbarkeitstest durch den Netzbetreiber über diese Technik. Ein Zählertausch allein genügt nicht. [Q12]
Was bedeuten 60 Prozent rechnerisch?
Ein reines Rechenbeispiel: 10 kW installierte Leistung × 0,60 = 6 kW Einspeisegrenze. Ob diese Regel für deine Anlage gilt, muss vorher feststehen. Aus der Rechnung folgt keine jährliche Ertragsprognose.